Jugendheim

Mitten in unserer Pfarrgemeinde liegt das im Jahre 1995 vollständig renovierte Jugendheim. Es beherbergt neben einem großen Saal für Vereins- oder Familienveranstaltungen noch zwei Jugendräume und eine Kegelbahn.

In einem der beiden Jugendräume trifft sich die Trittenheimer Jugend regelmäßig. Der andere Raum steht den Kommunionkindern, den Firmlingen und anderen Interessierten zur Verfügung. Der Saal ist mit einer Bühne ausgestattet und in zwei kleinere Räume aufteilbar. Er kann von Jedermann angemietet werden. Bei Interesse wenden Sie sich bitte an unsere Gemeindeverwaltung Tel. 06507/2227 oder 06507/2907

E-Mail: info@trittenheim.de

Die  Benutzungs- und Gebührenordnung kann Ihnen bei Bedarf zugesandt werden.

Benutzungs- und Gebührenordung Jugendheim

Benutzungsordnung für das Jugendheim in Trittenheim

Das Jugendheim steht im Eigentum der Ortsgemeinde. Es dient als öffentliche Einrichtung der Durchführung von offiziellen Gemeindeveranstaltungen, der Durchführung kultureller, sportlicher und geselliger Veranstaltungen ortsansässiger Vereine und Gruppen, für Veranstaltungen der Jugend- und Erwachsenenbildung, für Veranstaltungen und Feiern ortsansässiger Personen und Firmen im Rahmen von geschlossenen Gesellschaften. Weitere Nutzungen können auf Antrag seitens der Gemeindeverwaltung Trittenheim zugelassen werden.

Um eine pflegliche Behandlung des Gebäudes, der Einrichtungsgegenstände und der Außenanlagen sicherzustellen, hat der Ortsgemeinderat Trittenheim am 18.02.2013 folgende Benutzungsordnung beschlossen, welche hiermit bekannt gemacht wird und deren Beachtung allen Vertragspartnern und ihren Gästen zur Pflicht gemacht wird.

§ 1 Genehmigungsverfahren sowie Art und Umfang der Gestattung;

Benutzungsrecht

1. Die Benutzung des Gebäudes oder Teilen desselben ist schriftlich bei der Ortsgemeinde Trittenheim zu beantragen und erfolgt auf privatrechtlicher Grundlage. Sofern mit falschen Angaben die Nutzung erreicht wurde, hat nach Bekanntwerden dieser Tatsache der Nutzer eine Vertragsstrafe in Höhe von 250,00 € zu zahlen. Ein Rechtsanspruch auf die Bereitstellung der Räume, Einrichtungsgegenstände und Geräte besteht nicht. Auch aus etwaigen Terminvormerkungen oder wiederholter Nutzung kann kein Rechtsanspruch hergeleitet werden. Die vertragliche Vereinbarung kann seitens der Gemeinde aufgehoben werden, insbesondere wenn der Vertragspartner gegen die Nutzungsordnung verstößt oder Tatsachen vorliegen oder zu erwarten sind, die eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung befürchten lassen oder wenn infolge höherer Gewalt die Räume nicht zur Verfügung gestellt werden können.

2. Die Überlassung der Räumlichkeiten (Veranstaltungssaal mit den dazu gehörenden Nebenräumen) erfolgt durch eine von der Gemeindeverwaltung beauftragte Person auf Widerruf und unter Anerkennung dieser Benutzungsordnung durch den Antragsteller. Dem Vertragspartner werden die Schlüssel für die Dauer der Benutzung am Benutzungstag ausgehändigt. Nach der Benutzung sind die Schlüssel unverzüglich dem/der Beauftragten der Gemeinde zurückzugeben. Alle Nutzungen sind melde- und genehmigungspflichtig. Die Benutzung regelt sich im Rahmen der Vereinbarung, der zugewiesenen Zeiten und ansonsten im Einzelfall.

3. Die Räume dürfen nur in Anwesenheit des Vertragspartners genutzt werden. Vor und nach der genehmigten Veranstaltung ist jeweils eine Abnahme durchzuführen. Eventuelle Mängel sind schriftlich festzuhalten und durch Unterschrift zu dokumentieren. Der Vertragspartner hat dafür Sorge zu tragen, dass die Bestimmungen dieser Benutzungsordnung bekannt gemacht und eingehalten werden.

4. Das Jugendheim steht außer der Ortsgemeinde den Trittenheimer Vereinen, Parteien und Organisationen zur Verfügung. Art und Umfang der Nutzung richten sich bei den Vereinen nach dem jeweiligen Vereinszweck. Kommerzielle und betriebliche Nutzungen durch Privatpersonen oder Gewerbetreibende sind nach Absprache mit der Gemeindeverwaltung zulässig.

5. Ortsansässigen Bürgern stehen die Räumlichkeiten auf Antrag im Rahmen von geschlossenen Gesellschaften zur Verfügung.

6. Offizielle bzw. öffentliche Veranstaltungen der Ortsgemeinde haben gegenüber allen sonstigen Veranstaltungen Vorrang.

§ 2 Allgemeine Pflichten des Vertragspartners

1. Der Vertragspartner trägt die Verantwortung für den ordnungsgemäßen und störungsfreien Ablauf der Veranstaltung. Er hat alle erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen und das notwendige Personal zu stellen. Es gelten die üblichen Sperrzeiten und Konzessionsauflagen, um die sich jeder Nutzer selbst kümmern muss.

2. Für die Einhaltung und Durchführung der sicherheits- und feuerpolizeilichen Vorschriften und der sonstigen gesetzlichen Bestimmungen haftet der Vertragspartner. Er hat die im Einzelfall erforderlichen Genehmigungen für die Veranstaltung einzuholen und auf Verlangen nachzuweisen.

3. Die technischen Anlagen (z.B. Heizung) dürfen nur von den Beauftragten der Ortsgemeinde bedient werden.

4. Im und am Gebäude dürfen Gegenstände nur an den dafür ausdrücklich vorgesehenen Stellen angebracht und aufgestellt werden. Dem Vertragspartner ist es nur mit Genehmigung der Gemeinde erlaubt, die Räumlichkeiten zu Reklamezwecken irgendwelcher Art zu benutzen. Abzeichen, Flaggen, politische Symbole oder sonstige Darstellungen bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung der Gemeindeverwaltung. Nach Ende der Benutzungsdauer sind alle mitgebrachten oder aufgestellten Gegenstände sofort zu entfernen.

5. Vertragspartner und Gäste haben das Jugendheim mit ihren Einrichtungen und Außenanlagen pfleglich zu behandeln. Sie müssen dazu beitragen, dass die Kosten für die Unterhaltung und den Betrieb so gering wie möglich gehalten werden. Geräte und Einrichtungen dürfen nur ihrer Bestimmung entsprechend verwendet werden. Die Benutzung ist auf die Räume und Einrichtungen zu beschränken, die im Einzelfall erforderlich sind.

6. Bei Veranstaltungen, bei denen die vorhandenen Tische und Stühle benötigt werden, haben Aufstellen und Abbau durch den Vertragspartner zu erfolgen. Die Einrichtungsgegenstände des Jugendheimes – insbesondere Tische und Stühle – dürfen nicht außerhalb des Gebäudes aufgestellt werden. Sollte das vorhandene Mobiliar nicht ausreichen, darf eine weitere Einrichtung nur mit Zustimmung der Ortsgemeinde erfolgen. Nach Abschluss der Benutzung sind die Räume ordentlich aufzuräumen und vollständig zu säubern. Die benutzten Einrichtungen sowie Geräte und ggfs. Außenanlagen sind in den Zustand zu versetzen, in dem sie überlassen wurden.

7. Die Abfallentsorgung hat durch den Vertragspartner/Veranstalter zu erfolgen. Bei nichtzufriedenstellender Erledigung erfolgt dies durch die Gemeinde und wird dem Vertragspartner in Rechnung gestellt.

8. Werden bei Veranstaltungen Eintrittsgelder erhoben, so sind die notwendigen Eintrittskarten vom Vertragspartner zu beschaffen. Es dürfen nicht mehr Karten ausgegeben werden, als Sitzplätze zur Verfügung stehen.

9. Die Garderoben-Aufbewahrung obliegt dem Vertragspartner.

10. Fahrräder dürfen in den Gebäuden nicht benutzt oder abgestellt werden. Das Mitbringen von Tieren ist untersagt.

11. In sämtlichen Räumen des Jugendheimes gilt ein generelles Rauchverbot !!

§ 3 Gebühren

1. Offizielle Veranstaltungen der Gemeinde Trittenheim sind gebührenfrei.

2. Nutzungen durch Ortsvereine, Parteien oder Organisationen sind, soweit sie nicht kommerziell sind, gebührenfrei.

3. Gewinnorientierte bzw. kommerzielle Veranstaltungen und private Nutzungen sind gebührenpflichtig. Die Benutzungsgebühren werden in einer Gebührenordnung durch Beschluss des Ortsgemeinderates Trittenheim festgesetzt. Zusätzlich wird eine Kaution in Höhe der jeweiligen Benutzungsgebühr erhoben, die nach der Abnahme zurückgezahlt oder bei eventuellen Schäden verrechnet wird. Die Endreinigung erfolgt durch die Ortsgemeinde und die entstehenden Kosten sind vom Vertragspartner zu erstatten.

4. Die Benutzungsgebühren werden von der Verbandsgemeinde Schweich oder dem Hausmeister in Rechnung gestellt. Der Gesamtbetrag ist binnen zwei Wochen ab Rechnungsdatum zu Gunsten der Ortsgemeinde Trittenheim an die Verbandsgemeindekasse Schweich zu zahlen.

5. Eine Weiter- bzw. Untervermietung der überlassenen Räume durch den Vertragspartner ist unzulässig.

6. Die mit der Genehmigung und Durchführung von Veranstaltungen verbundenen Gebühren, Steuern und sonstigen Abgaben gehen zu Lasten des Vertragspartners

§ 4 Hausrecht

1. Die Ortsgemeindeverwaltung bzw. ihre Beauftragten üben das Hausrecht aus. Ihren Anordnungen, die sich auf die Einhaltung dieser Benutzungsordnung beziehen, ist unbedingt und unverzüglich Folge zu leisten.

2. Einzelnen Personen und auch Benutzergruppen kann von den in Abs. 1 genannten Personen mit sofortiger Wirkung der weitere Aufenthalt im Gebäude untersagt werden, wenn gegen die Bestimmungen dieser Benutzungsordnung verstoßen wird oder sonstige zwingende Gründe vorliegen.

3. Bei Nichtbeachtung gegebener Anweisungen oder anderer Nutzung als beantragt, kann die Überlassung der Räumlichkeiten vorübergehend oder dauerhaft eingeschränkt oder versagt werden. In groben Fällen kann die Fortsetzung einer Veranstaltung untersagt werden.

§ 5 Haftung

1. Die Ortsgemeinde Trittenheim überlässt dem Vertragspartner das Gebäude mit seinen Einrichtungen und Anlagen in dem Zustand, in dem es sich befindet. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Einrichtungen und Anlagen vor der Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den gewollten Zweck selbst oder durch seine Beauftragten zu überprüfen. Er muss sicherstellen, dass schadhafte Einrichtungen oder Anlagen nicht benutzt werden. Verkehrs- und Fluchtwege sind freizuhalten.

2. Eine Haftung für Unfälle, Diebstähle oder Beschädigungen an mitgebrachten Gegenständen übernimmt die Ortsgemeinde Trittenheim nicht. Der Vertragspartner hat seinerseits alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um Unfälle und Diebstähle zu vermeiden.

3. Der Vertragspartner stellt die Ortsgemeinde Trittenheim von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltung und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume, Einrichtungen, Anlagen und Geräte sowie der Zugänge zu dem Jugendheim stehen.

4. Der Vertragspartner verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Ortsgemeinde Trittenheim und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Regressansprüchen gegen die Ortsgemeinde Trittenheim und deren Bediensteten oder Beauftragten.

5. Der Vertragspartner ist verpflichtet, eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen, durch welche die Freistellungsansprüche gedeckt werden.

6. Die Haftung der Ortsgemeinde Trittenheim als Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gemäß § 836 BGB bleibt unberührt.

7. Der Vertragspartner haftet für alle Schäden, die der Ortsgemeinde Trittenheim am Jugendheim, seinen Einrichtungen, Geräten und Zugangswegen durch die Benutzung entstehen. Das gilt auch und besonders für starke Verschmutzungen.

8. Mit der Inanspruchnahme des Jugendheimes erkennen die benutzungsberechtigten Personen diese Benutzungsordnung und die damit verbundenen Verpflichtungen ausdrücklich an.

§ 6 Allgemeines

1. Die Benutzungsordnung wird durch öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Schweich und durch Aushang im Jugendheim bekannt gemacht.

2. Die Benutzungsordnung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

3. Änderungen und Ergänzungen dieser Benutzungsordnung bleiben vorbehalten.

 

Trittenheim, den 27.03.2013

gez. F.-J. Bollig, Ortsbürgermeister (DS)

 

Gebührenordnung für die Benutzung des Jugendheimes Trittenheim

§ 1 Gebühren

Gemäß Beschluss des Ortsgemeinderates vom 30.05.2018 sind für die Nutzung des Saales inkl. Küche nach § 3 der Benutzungsordnung folgende Gebühren zu zahlen:

1. Offizielle Veranstaltungen der Gemeinde Trittenheim sind geführenfrei.

2. Nutzungen nicht kommerzieller Art durch örtliche Vereine, Parteien oder Organisationen sind gebührenfrei.

3. Für private und gewerbliche Nutzung sind Gebühren laut Anlage zu zahlen.

§ 2 Allgemeines

Die Gebührenordnung wird durch heutige öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Schweich und durch Aushang im Jugendheim bekannt gemacht. Die Gebührenordnung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Trittenheim, den 30.05.2018

gez. F.-J. Bollig, Ortsbürgermeister (DS)

Anlage

A Für die Benutzung des ganzen Saales (einschl. Küche), die auf Erwerb ausgerichtet ist:

1. für Ortsansässige

für den 1. Tag 310,00 €

für den 2. Tag 260,00 €

für jeden weiteren Tag 210,00 €

2. für Ortsfremde

für den 1 Tag 360,00 €

für den 2. Tag 310,00 €

für jeden weiteren Tag 260,00 €

Neben den Pauschalbeträgen sind sämtliche Nebenkosten wie Heizung, Strom, Wasser- Geld, Kanalbenutzungsgebühren, Abwasserabgabe und Müllbeseitigung zu zahlen. Für die Reinigung nach Beendigung der Veranstaltung wird eine Pauschale erhoben.

a) Nebenkostenpauschale 35,00 €

b) Reinigungspauschale 90,00 €

B Für die Benutzung des halben Saales (einschl. Küche), die auf Erwerb ausgerichtet ist:

1. für Ortsansässige

für den 1. Tag 240,00 €

für den 2. Tag 180,00 €

für jeden weiteren Tag 130,00 €

2. für Ortsfremde

für den 1 Tag 290,00 €

für den 2. Tag 230,00 €

für jeden weiteren Tag 180,00 €

Zuzüglich der Nebenkosten- und Reinigungspauschale nach Buchstabe A).

C Für die Benutzung des ganzen Saales (einschl. Küche), die nicht auf Erwerb ausgerichtet ist:

1. für Ortsansässige

für den 1. Tag 210,00 €

für den 2. Tag 105,00 €

für jeden weiteren Tag 105,00 €

2. für Ortsfremde

für den 1 Tag 260,00 €

für den 2. Tag 130,00 €

für jeden weiteren Tag 130,00 €

Zuzüglich der Nebenkosten- und Reinigungspauschale nach Buchstabe A).

D Für die Benutzung des halben Saales (einschl. Küche), die nicht auf Erwerb ausgerichtet ist:

1. für Ortsansässige

für den 1. Tag 160,00 €

für den 2. Tag 80,00 €

für jeden weiteren Tag 80,00 €

2. für Ortsfremde

für den 1 Tag 210,00 €

für den 2. Tag 105,00 €

für jeden weiteren Tag 105,00 €

Zuzüglich der Nebenkosten- und Reinigungspauschale nach Buchstabe A).

E Bei Familienfeiern bei Benutzung des ganzen Saales (einschl. Küche):

1. für Ortsansässige

für den 1. Tag 160,00 €

für jeden weiteren Tag 80,00 €

2. für Ortsfremde

für den 1 Tag 210,00 €

für jeden weiteren Tag 105,00 €

Zuzüglich der Nebenkosten- und Reinigungspauschale nach Buchstabe A).

F Bei Familienfeiern bei Benutzung des halben Saales (einschl. Küche):

1. für Ortsansässige

für den 1. Tag 110,00 €

für jeden weiteren Tag 55,00 €

2. für Ortsfremde

für den 1 Tag 160,00 €

für jeden weiteren Tag 80,00 €

Zuzüglich der Nebenkosten- und Reinigungspauschale nach Buchstabe A).

G Bei Durchführung von Trauerfeiern bei Benutzung des halben/ganzen Saales (einschl. Küche):

1. für Ortsansässige, pauschal 50,00 €

2. für Ortsfremde, pauschal 70,00 €

Zuzüglich der Nebenkosten- und Reinigungspauschale nach Buchstabe A).

H Bei Weinproben ortsansässiger Winzer bei Benutzung des ganzen Saales

(einschl. Küche): pauschal 100,00 €

Zuzüglich der Nebenkosten nach Buchstabe A), wobei für eine Reinigung eine Pauschale von 50,00 € erhoben wird.

I Bei Weinproben ortsansässiger Winzer bei Benutzung des halben Saales

(einschl. Küche): pauschal 60,00 €

Zuzüglich der Nebenkosten nach Buchstabe A),

wobei für eine Reinigung eine Pauschale von 40,00 Euro erhoben wird.

 

Trittenheim, den 30.05.2018

gez. F.-J. Bollig, Ortsbürgermeister (DS)