Mitten in unserer Pfarrgemeinde liegt das im Jahre 1995 vollständig renovierte Jugendheim.
Es beherbergt neben einem großen Saal für Vereins- oder Familienveranstaltungen noch zwei Jugendräume und eine Kegelbahn.
In einer der beiden Jugendräume trifft sich die Trittenheimer Jugend regelmäßig.
Der andere Raum steht den Kommunionkindern, den Firmlingen und anderen Interessierten zur Verfügung.
Der Saal ist mit einer Bühne ausgestattet und in zwei kleinere Räume aufteilbar.
Er kann von Jedermann angemietet werden. Bei Interesse wenden Sie sich bitte an unsere Gemeindeverwaltung Tel. 06507/2227 o.2907
info@trittenheim.de
Die Gebühren- und Benutzerordnung kann Ihnen bei Bedarf zugesandt werden.
BENUTZUNGSORDNUNG
FÜR DAS JUGENDHEIM
IN TRITTENHEIM
Das Jugendheim steht im Eigentum der Ortsgemeinde. Es dient als
öffentliche Einrichtung der Durchführung von offiziellen Gemeindeveranstaltungen,
der Durchführung kultureller, sportlicher und geselliger Veranstaltungen
ortsansässiger Vereine und Gruppen, für Veranstaltungen der Jugend- und
Erwachsenenbildung, für Veranstaltungen und Feiern ortsansässiger Personen und
Firmen im Rahmen von geschlossenen Gesellschaften. Weitere Nutzungen können
auf Antrag seitens der Gemeindeverwaltung Trittenheim zugelassen werden.
Um eine pflegliche Behandlung des Gebäudes, der Einrichtungsgegenstände und
der Außenanlagen sicherzustellen, hat der Ortsgemeinderat Trittenheim am
18.02.2013 folgende Benutzungsordnung beschlossen, welche hiermit bekannt
gemacht wird und deren Beachtung allen Vertragspartnern und ihren Gästen zur
Pflicht gemacht wird.
§ 1
Genehmigungsverfahren sowie Art und Umfang der Gestattung;
Benutzungsrecht
1. Die Benutzung des Gebäudes oder Teilen desselben ist schriftlich bei der
Ortsgemeinde Trittenheim zu beantragen und erfolgt auf privatrechtlicher Grundlage.
Sofern mit falschen Angaben die Nutzung erreicht wurde, hat nach Bekanntwerden
dieser Tatsache der Nutzer eine Vertragsstrafe in Höhe von 250,00 € zu zahlen.
Ein Rechtsanspruch auf die Bereitstellung der Räume, Einrichtungsgegenstände und
Geräte besteht nicht. Auch aus etwaigen Terminvormerkungen oder wiederholter
Nutzung kann kein Rechtsanspruch hergeleitet werden. Die vertragliche
Vereinbarung kann seitens der Gemeinde aufgehoben werden, insbesondere wenn
der Vertragspartner gegen die Nutzungsordnung verstößt oder Tatsachen vorliegen
oder zu erwarten sind, die eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
befürchten lassen oder wenn infolge höherer Gewalt die Räume nicht zur Verfügung
gestellt werden können.
2. Die Überlassung der Räumlichkeiten (Veranstaltungssaal mit den dazu
gehörenden Nebenräumen) erfolgt durch eine von der Gemeindeverwaltung
beauftragte Person auf Widerruf und unter Anerkennung dieser Benutzungsordnung
durch den Antragsteller. Dem Vertragspartner werden die Schlüssel für die Dauer der
Benutzung am Benutzungstag ausgehändigt. Nach der Benutzung sind die Schlüssel
unverzüglich dem/der Beauftragten der Gemeinde zurückzugeben. Alle Nutzungen
sind melde- und genehmigungspflichtig. Die Benutzung regelt sich im Rahmen der
Vereinbarung, der zugewiesenen Zeiten und ansonsten im Einzelfall.
3. Die Räume dürfen nur in Anwesenheit des Vertragspartners genutzt werden. Vor
und nach der genehmigten Veranstaltung ist jeweils eine Abnahme durchzuführen.
Eventuelle Mängel sind schriftlich festzuhalten und durch Unterschrift zu
dokumentieren. Der Vertragspartner hat dafür Sorge zu tragen, dass die
Bestimmungen dieser Benutzungsordnung bekannt gemacht und eingehalten
werden.
4. Das Jugendheim steht außer der Ortsgemeinde den Trittenheimer
Vereinen, Parteien und Organisationen zur Verfügung. Art und Umfang der Nutzung
richten sich bei den Vereinen nach dem jeweiligen Vereinszweck. Kommerzielle und
betriebliche Nutzungen durch Privatpersonen oder Gewerbetreibende sind nach
Absprache mit der Gemeindeverwaltung zulässig.
5. Ortsansässigen Bürgern stehen die Räumlichkeiten auf Antrag im Rahmen von
geschlossenen Gesellschaften zur Verfügung.
6. Offizielle bzw. öffentliche Veranstaltungen der Ortsgemeinde haben gegenüber
allen sonstigen Veranstaltungen Vorrang.
§ 2
Allgemeine Pflichten des Vertragspartners
1. Der Vertragspartner trägt die Verantwortung für den ordnungsgemäßen und
störungsfreien Ablauf der Veranstaltung. Er hat alle erforderlichen
Sicherheitsmaßnahmen zu treffen und das notwendige Personal zu stellen. Es gelten
die üblichen Sperrzeiten und Konzessionsauflagen, um die sich jeder Nutzer selbst
kümmern muss.
2. Für die Einhaltung und Durchführung der sicherheits- und feuerpolizeilichen
Vorschriften und der sonstigen gesetzlichen Bestimmungen haftet der
Vertragspartner. Er hat die im Einzelfall erforderlichen Genehmigungen für die
Veranstaltung einzuholen und auf Verlangen nachzuweisen.
3. Die technischen Anlagen (z.B. Heizung) dürfen nur von den Beauftragten der
Ortsgemeinde bedient werden.
4. Im und am Gebäude dürfen Gegenstände nur an den dafür ausdrücklich
vorgesehenen Stellen angebracht und aufgestellt werden. Dem Vertragspartner ist
es nur mit Genehmigung der Gemeinde erlaubt, die Räumlichkeiten zu
Reklamezwecken irgendwelcher Art zu benutzen. Abzeichen, Flaggen, politische
Symbole oder sonstige Darstellungen bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung der
Gemeindeverwaltung. Nach Ende der Benutzungsdauer sind alle mitgebrachten oder
aufgestellten Gegenstände sofort zu entfernen.
5. Vertragspartner und Gäste haben das Jugendheim mit ihren
Einrichtungen und Außenanlagen pfleglich zu behandeln. Sie müssen dazu
beitragen, dass die Kosten für die Unterhaltung und den Betrieb so gering wie
möglich gehalten werden. Geräte und Einrichtungen dürfen nur ihrer Bestimmung
entsprechend verwendet werden. Die Benutzung ist auf die Räume und
Einrichtungen zu beschränken, die im Einzelfall erforderlich sind.
6. Bei Veranstaltungen, bei denen die vorhandenen Tische und Stühle benötigt
werden, haben Aufstellen und Abbau durch den Vertragspartner zu erfolgen. Die
Einrichtungsgegenstände des Jugendheimes – insbesondere Tische und
Stühle – dürfen nicht außerhalb des Gebäudes aufgestellt werden. Sollte das
vorhandene Mobiliar nicht ausreichen, darf eine weitere Einrichtung nur mit
Zustimmung der Ortsgemeinde erfolgen. Nach Abschluss der Benutzung sind die
Räume ordentlich aufzuräumen und vollständig zu säubern. Die benutzten
Einrichtungen sowie Geräte und ggfs. Außenanlagen sind in den Zustand zu
versetzen, in dem sie überlassen wurden.
7. Die Abfallentsorgung hat durch den Vertragspartner/Veranstalter zu erfolgen. Bei
nichtzufriedenstellender Erledigung erfolgt dies durch die Gemeinde und wird dem
Vertragspartner in Rechnung gestellt.
8. Werden bei Veranstaltungen Eintrittsgelder erhoben, so sind die notwendigen
Eintrittskarten vom Vertragspartner zu beschaffen. Es dürfen nicht mehr Karten
ausgegeben werden, als Sitzplätze zur Verfügung stehen.
9. Die Garderoben-Aufbewahrung obliegt dem Vertragspartner.
10. Fahrräder dürfen in den Gebäuden nicht benutzt oder abgestellt werden. Das
Mitbringen von Tieren ist untersagt.
11. In sämtlichen Räumen des Jugendheimes gilt ein generelles
Rauchverbot !!
§ 3
Gebühren
1. Offizielle Veranstaltungen der Gemeinde Trittenheim sind gebührenfrei.
2. Nutzungen durch Ortsvereine, Parteien oder Organisationen sind, soweit sie nicht
kommerziell sind, gebührenfrei.
3. Gewinnorientierte bzw. kommerzielle Veranstaltungen und private Nutzungen sind
gebührenpflichtig. Die Benutzungsgebühren werden in einer Gebührenordnung durch
Beschluss des Ortsgemeinderates Trittenheim festgesetzt. Zusätzlich wird eine
Kaution in Höhe der jeweiligen Benutzungsgebühr erhoben, die nach der Abnahme
zurückgezahlt oder bei eventuellen Schäden verrechnet wird. Die Endreinigung
erfolgt durch die Ortsgemeinde und die entstehenden Kosten sind vom Vertragspartner
zu erstatten.
4. Die Benutzungsgebühren werden von der Verbandsgemeinde Schweich oder dem
Hausmeister in Rechnung gestellt. Der Gesamtbetrag ist binnen zwei Wochen ab
Rechnungsdatum zu Gunsten der Ortsgemeinde Trittenheim an die Verbandsgemeindekasse
Schweich zu zahlen.
5. Eine Weiter- bzw. Untervermietung der überlassenen Räume durch den
Vertragspartner ist unzulässig.
6. Die mit der Genehmigung und Durchführung von Veranstaltungen verbundenen
Gebühren, Steuern und sonstigen Abgaben gehen zu Lasten des Vertragspartners
§ 4
Hausrecht
1. Die Ortsgemeindeverwaltung bzw. ihre Beauftragten üben das Hausrecht aus.
Ihren Anordnungen, die sich auf die Einhaltung dieser Benutzungsordnung beziehen,
ist unbedingt und unverzüglich Folge zu leisten.
2. Einzelnen Personen und auch Benutzergruppen kann von den in Abs. 1
genannten Personen mit sofortiger Wirkung der weitere Aufenthalt im Gebäude
untersagt werden, wenn gegen die Bestimmungen dieser Benutzungsordnung
verstoßen wird oder sonstige zwingende Gründe vorliegen.
3. Bei Nichtbeachtung gegebener Anweisungen oder anderer Nutzung als beantragt,
kann die Überlassung der Räumlichkeiten vorübergehend oder dauerhaft
eingeschränkt oder versagt werden. In groben Fällen kann die Fortsetzung einer
Veranstaltung untersagt werden.
§ 5
Haftung
1. Die Ortsgemeinde Trittenheim überlässt dem Vertragspartner das Gebäude mit
seinen Einrichtungen und Anlagen in dem Zustand, in dem es sich befindet. Der
Vertragspartner ist verpflichtet, die Einrichtungen und Anlagen vor der Benutzung auf
ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den gewollten Zweck selbst oder durch
seine Beauftragten zu überprüfen. Er muss sicherstellen, dass schadhafte
Einrichtungen oder Anlagen nicht benutzt werden.
Verkehrs- und Fluchtwege sind freizuhalten.
2. Eine Haftung für Unfälle, Diebstähle oder Beschädigungen an mitgebrachten
Gegenständen übernimmt die Ortsgemeinde Trittenheim nicht. Der Vertragspartner
hat seinerseits alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um Unfälle und Diebstähle
zu vermeiden.
3. Der Vertragspartner stellt die Ortsgemeinde Trittenheim von etwaigen
Haftpflichtansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten, der
Besucher seiner Veranstaltung und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im
Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume, Einrichtungen,
Anlagen und Geräte sowie der Zugänge zu dem Jugendheim stehen.
4. Der Vertragspartner verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen
die Ortsgemeinde Trittenheim und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die
Geltendmachung von Regressansprüchen gegen die Ortsgemeinde Trittenheim und
deren Bediensteten oder Beauftragten.
5. Der Vertragspartner ist verpflichtet, eine ausreichende Haftpflichtversicherung
abzuschließen, durch welche die Freistellungsansprüche gedeckt werden.
6. Die Haftung der Ortsgemeinde Trittenheim als Grundstückseigentümerin für den
sicheren Bauzustand von Gebäuden gemäß § 836 BGB bleibt unberührt.
7. Der Vertragspartner haftet für alle Schäden, die der Ortsgemeinde Trittenheim am
Jugendheim, seinen Einrichtungen, Geräten und Zugangswegen durch die
Benutzung entstehen. Das gilt auch und besonders für starke Verschmutzungen.
8. Mit der Inanspruchnahme des Jugendheimes erkennen die
benutzungsberechtigten Personen diese Benutzungsordnung und die damit
verbundenen Verpflichtungen ausdrücklich an.
§ 6
Allgemeines
1. Die Benutzungsordnung wird durch öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt der
Verbandsgemeinde Schweich und durch Aushang im Jugendheim
bekannt gemacht.
2. Die Benutzungsordnung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in
Kraft.
3. Änderungen und Ergänzungen dieser Benutzungsordnung bleiben vorbehalten.
Trittenheim, den 27.03.2013
gez. F.-J. Bollig, Ortsbürgermeister (DS)
Gebührenordnung
für die Benutzung des Jugendheimes
Trittenheim
§ 1
Gebühren
Gemäß Beschluss des Ortsgemeinderates vom 30.05.2018 sind für die Nutzung des
Saales inkl. Küche nach § 3 der Benutzungsordnung folgende Gebühren zu zahlen:
1. Offizielle Veranstaltungen der Gemeinde Trittenheim sind geführenfrei.
2. Nutzungen nicht kommerzieller Art durch örtliche Vereine, Parteien oder
Organisationen sind gebührenfrei.
3. Für private und gewerbliche Nutzung sind Gebühren laut Anlage zu zahlen.
§ 2
Allgemeines
Die Gebührenordnung wird durch heutige öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt der
Verbandsgemeinde Schweich und durch Aushang im Jugendheim bekannt
gemacht.
Die Gebührenordnung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Trittenheim, den 30.05.2018
gez. F.-J. Bollig, Ortsbürgermeister (DS)
Anlage
A Für die Benutzung des ganzen Saales (einschl. Küche), die auf Erwerb ausgerichtet ist:
1. für Ortsansässige
für den 1. Tag 310,00 €
für den 2. Tag 260,00 €
für jeden weiteren Tag 210,00 €
2. für Ortsfremde
für den 1 Tag 360,00 €
für den 2. Tag 310,00 €
für jeden weiteren Tag 260,00 €
Neben den Pauschalbeträgen sind sämtliche Nebenkosten wie Heizung, Strom, Wasser-
Geld, Kanalbenutzungsgebühren, Abwasserabgabe und Müllbeseitigung zu zahlen.
Für die Reinigung nach Beendigung der Veranstaltung wird eine Pauschale erhoben.
a) Nebenkostenpauschale 35,00 €
b) Reinigungspauschale 90,00 €
B Für die Benutzung des halben Saales (einschl. Küche), die auf Erwerb ausgerichtet ist:
1. für Ortsansässige
für den 1. Tag 240,00 €
für den 2. Tag 180,00 €
für jeden weiteren Tag 130,00 €
2. für Ortsfremde
für den 1 Tag 290,00 €
für den 2. Tag 230,00 €
für jeden weiteren Tag 180,00 €
Zuzüglich der Nebenkosten- und Reinigungspauschale nach Buchstabe A).
C Für die Benutzung des ganzen Saales (einschl. Küche), die nicht auf Erwerb ausgerichtet ist:
1. für Ortsansässige
für den 1. Tag 210,00 €
für den 2. Tag 105,00 €
für jeden weiteren Tag 105,00 €
2. für Ortsfremde
für den 1 Tag 260,00 €
für den 2. Tag 130,00 €
für jeden weiteren Tag 130,00 €
Zuzüglich der Nebenkosten- und Reinigungspauschale nach Buchstabe A).
D Für die Benutzung des halben Saales (einschl. Küche), die nicht auf Erwerb ausgerichtet ist:
1. für Ortsansässige
für den 1. Tag 160,00 €
für den 2. Tag 80,00 €
für jeden weiteren Tag 80,00 €
2. für Ortsfremde
für den 1 Tag 210,00 €
für den 2. Tag 105,00 €
für jeden weiteren Tag 105,00 €
Zuzüglich der Nebenkosten- und Reinigungspauschale nach Buchstabe A).
E Bei Familienfeiern bei Benutzung des ganzen Saales (einschl. Küche):
1. für Ortsansässige
für den 1. Tag 160,00 €
für jeden weiteren Tag 80,00 €
2. für Ortsfremde
für den 1 Tag 210,00 €
für jeden weiteren Tag 105,00 €
Zuzüglich der Nebenkosten- und Reinigungspauschale nach Buchstabe A).
F Bei Familienfeiern bei Benutzung des halben Saales (einschl. Küche):
1. für Ortsansässige
für den 1. Tag 110,00 €
für jeden weiteren Tag 55,00 €
2. für Ortsfremde
für den 1 Tag 160,00 €
für jeden weiteren Tag 80,00 €
Zuzüglich der Nebenkosten- und Reinigungspauschale nach Buchstabe A).
G Bei Durchführung von Trauerfeiern bei Benutzung des halben/ganzen Saales (einschl. Küche):
1. für Ortsansässige, pauschal 50,00 €
2. für Ortsfremde, pauschal 70,00 €
Zuzüglich der Nebenkosten- und Reinigungspauschale nach Buchstabe A).
H Bei Weinproben ortsansässiger Winzer bei Benutzung des ganzen Saales
(einschl. Küche):
pauschal 100,00 €
Zuzüglich der Nebenkosten nach Buchstabe A), wobei für eine Reinigung eine Pauschale von 50,00 € erhoben wird.
I Bei Weinproben ortsansässiger Winzer bei Benutzung des halben Saales
(einschl. Küche):
pauschal 60,00 €
Zuzüglich der Nebenkosten nach Buchstabe A),
wobei für eine Reinigung eine Pauschale von 40,00 Euro erhoben wird.
Trittenheim, den 30.05.2018
gez. F.-J. Bollig, Ortsbürgermeister (DS)
Touristinformation Trittenheim
Moselweinstr. 55
54349 Trittenheim
Tel: 0049 6507 2227
Fax 0049 6507 2040
E-Mail: info@trittenheim.de
01. April - 24. Dezember
Mo- Sa: 9.00 – 12:00 Uhr
Mo, Di, Do, Fr: 14.30- 16.30 Uhr
Mittwoch- und Samstagnachmittag geschlossen
24. Dezember – 31. März
Mo- Sa : 9.00 – 12:00 Uhr
nachmittags geschlossen